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BGH Urteil v. - VII ZR 225/07

Gesetze: § 35 InsO, § 85 InsO, § 239 Abs 2 ZPO, § 240 ZPO

Unterbrechung des Rechtsstreits durch Insolvenzverfahrenseröffnung: Behandlung einer vor Verfahrenseröffnung abgetretene Forderung; Beendigung der Unterbrechung bei Entfallen des Massebezugs; Ladung des Insolvenzverwalters im Fall der Verzögerung der Verfahrensaufnahme

Leitsatz

1. Ein Rechtsstreit über eine Forderung ist auch dann unterbrochen, wenn der Schuldner die Forderung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgetreten hat, diese Abtretung jedoch nach insolvenzrechtlichen Vorschriften anfechtbar ist .

2. Entfällt der Massebezug während des Insolvenzverfahrens, ohne dass der Insolvenzverwalter die Freigabe erklärt, ist die Unterbrechung des Rechtsstreits nicht automatisch beendet; es bedarf der Aufnahme nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften .

3. Der Nebenintervenient des Schuldners hat keine Möglichkeit, für den Fall der Verzögerung der Aufnahme den Insolvenzverwalter nach § 239 Abs. 2 ZPO zur Verhandlung der Hauptsache laden zu lassen .

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2010 S. 727 Nr. 13
DB 2010 S. 8 Nr. 11
NJW-RR 2010 S. 1351 Nr. 19
ZIP 2010 S. 646 Nr. 13
FAAAD-39453

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