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BGH Beschluss v. - IX ZA 39/09

Gesetze: § 290 Abs 1 Nr 1 InsO, § 290 Abs 1 Nr 2 InsO, § 290 Abs 1 Nr 3 InsO, § 290 Abs 1 Nr 4 InsO, § 290 Abs 1 Nr 5 InsO, § 290 Abs 1 Nr 6 InsO

Restschuldbefreiung: Rechtsschutzbedürfnis für einen erneuten Restschuldbefreiungsantrag innerhalb von drei Jahren nach Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren; Versagung der Verfahrenskostenstundung ohne vorhergehende Restschuldbefreiungsversagung

Fundstelle(n):
IAAAD-39465

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