1. GKV-Versicherte haben Anspruch auf
die Hörgeräteversorgung, die die nach dem Stand der Medizintechnik
bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder erlaubt,
soweit dies im Alltagsleben einen erheblichen Gebrauchsvorteil bietet.
2. Die Festbetragsregelung
ermächtigt als Ausprägung des Wirtschaftlichkeitsgebots zu
Leistungsbegrenzungen nur im Hinblick auf die Kostengünstigkeit der
Versorgung, nicht aber zu Einschränkungen des GKV-Leistungskatalogs; kann
mit einem Festbetrag die nach dem GKV-Leistungsstandard gebotene Versorgung
nicht für grundsätzlich jeden Versicherten zumutbar
gewährleistet werden, bleibt die Krankenkasse weiterhin zur Sachleistung
verpflichtet.
3. Gebrauchsvorteile für die
Berufsausübung sind für die GKV-Hilfsmittelgewährung
grundsätzlich unbeachtlich (Aufgabe von =
SozR 2200 § 182b Nr 36 und = SozR 2200
§ 182 Nr 116, Klarstellung zu = BSGE
101, 207 = SozR 4-3250 § 14 Nr 7).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DB 2010 S. 8 Nr. 22 NWB-Eilnachricht Nr. 1/2010 S. 15 ZAAAD-39494