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BSG Urteil v. - B 3 KR 20/08 R

Leitsatz

Leitsatz:

1. GKV-Versicherte haben Anspruch auf die Hörgeräteversorgung, die die nach dem Stand der Medizintechnik bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder erlaubt, soweit dies im Alltagsleben einen erheblichen Gebrauchsvorteil bietet.

2. Die Festbetragsregelung ermächtigt als Ausprägung des Wirtschaftlichkeitsgebots zu Leistungsbegrenzungen nur im Hinblick auf die Kostengünstigkeit der Versorgung, nicht aber zu Einschränkungen des GKV-Leistungskatalogs; kann mit einem Festbetrag die nach dem GKV-Leistungsstandard gebotene Versorgung nicht für grundsätzlich jeden Versicherten zumutbar gewährleistet werden, bleibt die Krankenkasse weiterhin zur Sachleistung verpflichtet.

3. Gebrauchsvorteile für die Berufsausübung sind für die GKV-Hilfsmittelgewährung grundsätzlich unbeachtlich (Aufgabe von = SozR 2200 § 182b Nr 36 und = SozR 2200 § 182 Nr 116, Klarstellung zu = BSGE 101, 207 = SozR 4-3250 § 14 Nr 7).

Fundstelle(n):
DB 2010 S. 8 Nr. 22
NWB-Eilnachricht Nr. 1/2010 S. 15
ZAAAD-39494

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