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BFH Beschluss v. - XI B 31/09

Gesetze: UStG § 14, UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Anforderungen an die Ausstellung von Rechnungen; allgemeine Bezeichnungen nicht ausreichend

Leitsatz

Ein zum Vorsteuerabzug berechtigendes Abrechnungspapier muss Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahingehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist.
Auch "Kleinunternehmer" müssen - und können - in den von ihnen ausgestellten Rechnungen Angaben machen, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der von ihnen erbrachten Leistungen ermöglichen. Allgemeine Beschreibungen allein wie "Trockenbauarbeiten", "Fliesenarbeiten" und "Außenputzarbeiten" genügen nicht den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung.

Fundstelle(n):
BB 2010 S. 1199 Nr. 20
BFH/NV 2010 S. 962 Nr. 5
NWB-Eilnachricht Nr. 14/2010 S. 1036
UR 2010 S. 317 Nr. 8
NAAAD-39579

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