Anforderungen an die Ausstellung von Rechnungen; allgemeine
Bezeichnungen nicht ausreichend
Leitsatz
Ein zum Vorsteuerabzug berechtigendes Abrechnungspapier muss Angaben
tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten
Leistung ermöglichen. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss
dahingehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht
nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die
abgerechnet worden ist. Auch "Kleinunternehmer" müssen -
und können - in den von ihnen ausgestellten Rechnungen Angaben machen, die
eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der von ihnen
erbrachten Leistungen ermöglichen. Allgemeine Beschreibungen allein wie
"Trockenbauarbeiten", "Fliesenarbeiten" und "Außenputzarbeiten"
genügen nicht den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in einer zum
Vorsteuerabzug berechtigenden
Rechnung.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2010 S. 1199 Nr. 20 BFH/NV 2010 S. 962 Nr. 5 NWB-Eilnachricht Nr. 14/2010 S. 1036 UR 2010 S. 317 Nr. 8 NAAAD-39579