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BFH Urteil v. - II R 27/07

Gesetze: ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1a, BewG § 12 Abs. 4, BGB § 2147

Entstehung der Erbschaftsteuer für vermächtnisweise erworbenen Anspruch auf Lebensversicherungssumme

Leitsatz

Während die Erbschaftsteuer für solche Ansprüche, die zu einem bestimmten (feststehenden) Zeitpunkt fällig werden, dem Regelfall des § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG entsprechend bereits im Zeitpunkt des Todes des Erblassers entsteht, entsteht für diejenigen betagten Ansprüche, bei denen der Zeitpunkt des Eintritts des zur Fälligkeit führenden Ereignisses unbestimmt ist, die Steuer gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG (ebenso wie bei einer aufschiebend bedingten oder befristeten Forderung) erst mit dem Eintritt des Ereignisses, welches zur Fälligkeit des Anspruchs führt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 891 Nr. 5
HFR 2010 S. 733 Nr. 7
CAAAD-39587

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