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BFH Urteil v. - II R 52/07

Gesetze: AO § 122 Abs. 2 Nr. 1, AO § 357 Abs. 3, BGB § 133, AO § 110 Abs. 2, FGO § 44, FGO § 118 Abs. 2

Auslegung eines Antrags auf Wiedereinsetzung wegen Versäumens einer Rechtsbehelfsfrist; Beginn der Drei-Tages-Frist; wiederholte Einspruchseinlegung

Leitsatz

Für den Beginn der Drei-Tage-Frist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO kommt es auf die Aufgabe des Verwaltungsakts zur Post und nicht auf das aufgedruckte Bescheiddatum an. Das Bescheiddatum hat lediglich die Funktion, die Steuerfestsetzung zeitlich zu fixieren und in diesem Sinne den Bescheid zu kennzeichnen. Aus dem Bescheiddatum lässt sich auch nicht auf den Tag der Aufgabe zur Post schließen.
Der Beweis der Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post an einem bestimmten Tag kann nicht nach den Regeln des Anscheinsbeweises geführt werden, wenn die Absendung nicht in einem Absendevermerk der Poststelle des Finanzamts festgehalten ist. Da sich die Aufgabe von Verwaltungsakten zur Post im Wissens- und Verantwortungsbereich des Finanzamts abspielt, hat es insoweit die erforderliche Beweisnähe. Die Feststellungslast für den Tag der Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post trägt das Finanzamt.
Um den Tag der Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post feststellen zu können, bedarf es keines Absendevermerks der Poststelle. Bei Fehlen eines solchen Vermerks kann das Finanzamt vielmehr darlegen, wie der Ablauf der Postversendung gestaltet war und welche Maßnahmen ergriffen worden waren, um die Gewähr für die Übereinstimmung von Bescheiddatum und tatsächlichem Aufgabetag zu bieten.

Fundstelle(n):
MAAAD-39588

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