Anwendung der Übergangsregelung bei zeitlich gestreckten Veräußerungsvorgängen; Anwendung des Veräußerungsfreibetrags
Leitsatz
Eine Veräußerung ist gemäß § 52 Abs. 34 Satz 3 EStG nach dem erfolgt, wenn das Erfüllungsgeschäft nach diesem Datum vollzogen oder zumindest das wirtschaftliche Eigentum auf den Erwerber übergegangen ist. Bei der Anwendung von § 16 Abs. 4 EStG in der ab 1996 geltenden Fassung bleiben nur solche Veräußerungen unberücksichtigt, die vor dem vollzogen waren. Der Zusammenhang der Anwendungsvorschrift mit der Vorschrift, deren zeitlichen Anwendungsbereich sie regelt, gebietet es, die in beiden Vorschriften vorkommenden Rechtsbegriffe grundsätzlich einheitlich auszulegen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 870 Nr. 5 HFR 2010 S. 587 Nr. 6 VAAAD-39598