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Grunderwerbsteuer; Erwerb der Verwertungsbefugnis bzw. Vorliegen eines Zwischenerwerbs nach § 1 Abs. 2 GrEStG
Nach § 1 Abs. 2 GrEStG unterliegen Rechtsvorgänge der Grunderwerbsteuer, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten. Die Verwertungsbefugnis kann sich aus dem Recht zur Nutzung oder aus dem Recht, das Grundstück wie ein Zwischenerwerber auf eigene Rechnung zu veräußern, ergeben (vgl. BFH/NV 1991, 556, 557, sowie vom , BStBl 1999 II, 491).
In Erwerbsfällen mit dem einheitlichem Leistungsgegenstand „bebautes Grundstück” wurde bisher ein entsprechender Erwerb der Verwertungsmöglichkeit gemäß § 1 Abs. 2 GrEStG durch den planmäßig eingebundenen Projektanbieter (z. B. Bauträger, Bauunternehmen) auch dann angenommen, wenn keine weiteren für die Einräumung der Verwertungsmöglichkeit sprechenden Umstände, wie z. B. das Vorliegen eines Benennungsrechts, erkennbar waren. Dieser grunderwerbsteuerrechtlichen Beurteilung lag die Überlegung zugrunde, dass der Projektanbieter über die Vermittlung der Kaufinteressenten an den Eigentümer der unbebauten Grundstücke die Möglichkeit erhält, eigene Verträge zur Erstellung der Gebäude abzuschließen, wodurch er sich den Wert der Grundstücke in der Weise...