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Umsatzsteuerliche Behandlung der Umsätze von Pferdepensionen und aus der Vermietung von Reitpferden
Folgen des Urteils des, EFG 2008, 1829
Bezug:
1. Umsätze aus der Pensionspferdehaltung
Mit Urteil vom , BStBl 2004 II S. 757 hat der BFH entschieden, dass das Einstellen und Betreuen von Reitpferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport genutzt werden, nicht unter den Begriff „Halten von Vieh” i. S. d. § 12 Abs. 2
Nr. 3 UStG fällt und deshalb nicht mit dem ermäßigten sondern dem allgemeinen Steuersatz zu versteuern ist.
1.1 Allgemeines
Umsätze aus der Pensionshaltung von Pferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport oder zu selbständigen oder gewerblichen, nicht landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden (z. B. durch Reitlehrer oder Berufsreiter), unterliegen dem allgemeinen Steuersatz. Die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG kann dabei nicht in Anspruch genommen werden.
1.2 Einheitliche Pensionsleistung
Der allgemeine Steuersatz ist dann anzuwenden, wenn die von den Pferdepensionen angebotenen Leistungen als eine einheitliche Leistung anzusehen ist.
Bei der Beurteilung der Einheitlichkeit der Leistung ist das Wesen des Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Unternehmer mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche...