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Wahl der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahme-Überschussrechnung) erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit dem , BStBl II 2009, 659, entschieden, dass das Recht zur Wahl einer Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung erst mit der Erstellung eines Abschlusses und nicht bereits mit der Einrichtung einer Buchführung oder der Aufstellung einer Eröffnungsbilanz entfällt. Nach dieser Rechtslage haben nicht buchführungspflichtige Steuerpflichtige, die auch freiwillig keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, das Recht, zwischen der Gewinnerzielung nach § 4 Abs. 1 EStG und der Einnahme-Überschussrechnung zu wählen. Beide Gewinnermittlungsmethoden sind nach der Rechtsprechung des BFH gleichwertig. Maßgeblich für die Ausübung des Wahlrechts ist die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung, vgl. dazu , BStBl II 2001, 102.
Die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich als Grundform hat nur Bedeutung für die Frage, nach welcher Methode der Gewinn zu ermitteln ist, wenn der Steuerpflichtige keine (wirksame) Wahl für die eine oder andere Gewinnermittlungsart getroffen hat. In diesem Fall bleibt es bei der Grundform des § 4 Abs. 1 EStG, also bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (vgl. dazu u. a. BStBl II 1990, 287