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Anerkennung von ertragsteuerlichen Organschaftsverhältnissen
Nach § 17 S. 2 Nr. 2 KStG kann ein Organschaftsverhältnis zu einer Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH nur anerkannt werden, wenn eine Verlustübernahme entsprechend den Voraussetzungen des § 302 AktG vereinbart wird. Diese ausdrückliche Vereinbarung ist nach ständiger BFH-Rechtsprechung ungeachtet dessen erforderlich, dass § 302 AktG im GmbH-Konzern analog auch ohne ausdrückliche Vereinbarung gelten soll. An dieser Rechtsauffassung hat der BFH in jüngster Vergangenheit mit Nachdruck festgehalten. Siehe hierzu die , , (n. v.) und .
Mithin muss der Gewinnabführungsvertrag (GAV) entsprechend R 66 Abs. 3 S. 2 und 3 KStR
entweder allgemein auf die Geltung sämtlicher Absätze des § 302 AktG verweisen (es reicht aus, wenn die Verpflichtung zur Verlustübernahme – ohne jegliche Einschränkung – „entsprechend den Regelungen des § 302 AktG” vereinbart wird)
oder
den Wortlaut der Vorschrift des § 302 AktG wörtlich übernehmen.
Bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen handelt es sich um Unternehmensverträge i. S. d. § 291 Abs. 1 AktG, die aus der Sicht objektiver Dritter auszulegen sind. Nicht allgemein er...