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OFD Münster - S 2334 - 43 - St 22 - 31

Ermittlung des geldwerten Vorteils beim Erwerb von Kraftfahrzeugen vom Arbeitgeber in der Automobilbranche

Personalrabatte, die Automobilhersteller oder Automobilhändler ihren Arbeitnehmern beim Erwerb von Kraftfahrzeugen gewähren, gehören in der Regel als geldwerte Vorteile zum Arbeitslohn. Preisnachlässe, die auch im normalen Geschäftsverkehr erzielt werden können, gehören dagegen nicht zum Arbeitslohn. In diesem Fall fehlt es an einem aus dem Arbeitsverhältnis stammenden Vorteil als einer Grundvoraussetzung für Einkünfte i. S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG.

Der steuerlichen Bewertung der Kraftfahrzeuge sind unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 EStG (siehe R 8.2 Abs. 1 LStR 2008) die Endpreise zugrunde zu legen, zu denen der Arbeitgeber die Kraftfahrzeuge fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet (= Angebotspreis). Tritt der Arbeitgeber mit Letztverbrauchern außerhalb des Arbeitnehmerbereichs nicht in Geschäftsbeziehungen (z. B. ein Automobilhersteller oder -großhändler), sind die Endpreise zugrunde zu legen, zu denen der dem Abgabeort des Arbeitgebers nächstansässige Händler die Kraftfahrzeuge fremden Letztverbrauchern anbietet. Siehe dazu § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG und R 8.2 Abs. 2 LStR 2008. Abgabeort im Sinne des § 8 Abs. 3 EStG ist nicht der Ort des Lohnzuflusses (= Ort, an dem dem Arbeitnehmer die Verfügungsmacht an dem Kraftfahrzeu...BStBl 2007 II S. 309BStBl II S. 687

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