Verweigerung der Mitwirkung eines Elternteils an einer psychiatrischen Untersuchung im Sorgerechtsverfahren: Fehlende Ermächtigungsgrundlage; Würdigung nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung; Anordnung des persönlichen Erscheinens zur gerichtlichen Anhörung in Anwesenheit eines Sachverständigen
Leitsatz
1. In Verfahren nach § 1666 BGB kann ein Elternteil mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht gezwungen werden, sich körperlich oder psychiatrisch/psychologisch untersuchen zu lassen und zu diesem Zweck bei einem Sachverständigen zu erscheinen (im Anschluss an BVerfG, , 1 BvR 683/09, FamRZ 2009, 944 f. und BVerfG, , 1 BvR 2222/01, FamRZ 2004, 523 f.) .
2. Verweigert in Verfahren nach § 1666 BGB ein Elternteil die Mitwirkung an der Begutachtung, kann dieses Verhalten nicht nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung gewürdigt werden .
3. In Betracht kommt allerdings, den die Begutachtung verweigernden Elternteil in Anwesenheit eines Sachverständigen gerichtlich anzuhören und zu diesem Zweck das persönliche Erscheinen des Elternteils anzuordnen und gegebenenfalls gemäß § 33 FGG durchzusetzen (vgl. auch § 33 FamFG) .
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW 2010 S. 1351 Nr. 19 NJW 2010 S. 8 Nr. 14 VAAAD-39935