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BGH Beschluss v. - XII ZB 68/09

Gesetze: Art 6 GG, § 1666 BGB, § 12 FGG, § 33 FGG, § 26 FamFG, § 29 FamFG, § 33 FamFG

Verweigerung der Mitwirkung eines Elternteils an einer psychiatrischen Untersuchung im Sorgerechtsverfahren: Fehlende Ermächtigungsgrundlage; Würdigung nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung; Anordnung des persönlichen Erscheinens zur gerichtlichen Anhörung in Anwesenheit eines Sachverständigen

Leitsatz

1. In Verfahren nach § 1666 BGB kann ein Elternteil mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht gezwungen werden, sich körperlich oder psychiatrisch/psychologisch untersuchen zu lassen und zu diesem Zweck bei einem Sachverständigen zu erscheinen (im Anschluss an BVerfG, , 1 BvR 683/09, FamRZ 2009, 944 f. und BVerfG, , 1 BvR 2222/01, FamRZ 2004, 523 f.) .

2. Verweigert in Verfahren nach § 1666 BGB ein Elternteil die Mitwirkung an der Begutachtung, kann dieses Verhalten nicht nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung gewürdigt werden .

3. In Betracht kommt allerdings, den die Begutachtung verweigernden Elternteil in Anwesenheit eines Sachverständigen gerichtlich anzuhören und zu diesem Zweck das persönliche Erscheinen des Elternteils anzuordnen und gegebenenfalls gemäß § 33 FGG durchzusetzen (vgl. auch § 33 FamFG) .

Fundstelle(n):
NJW 2010 S. 1351 Nr. 19
NJW 2010 S. 8 Nr. 14
VAAAD-39935

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