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BGH Urteil v. - VII ZR 64/09

Gesetze: § 640 Abs 2 BGB vom

Statikervertrag: Konkludente Abnahme der Tragwerksplanung; Vorbehalt wegen vorhandener Mängel bei der konkludenten Abnahme

Leitsatz

1. Die konkludente Abnahme der Tragwerksplanung kann darin liegen, dass der Besteller nach Fertigstellung der Leistung, Bezahlung der Rechnung des Tragwerkplaners und mehrere Monate nach Einzug in das nahezu fertig gestellte Bauwerk keine Mängel der Tragwerksplanung rügt .

2. Auch bei einer konkludenten Abnahme kommt es gemäß § 640 Abs. 2 BGB zu einem Rechtsverlust, wenn der Besteller sich die Rechte wegen der ihm bekannten Mängel nicht vorbehält .

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2010 S. 8 Nr. 17
NJW-RR 2010 S. 748 Nr. 11
KAAAD-39969

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