Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit der Erbschaftsteuererklärung als Sonderausgaben
Leitsatz
Im Gegensatz zur Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG entsteht die Verpflichtung zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung nicht unmittelbar mit dem Erbfall, sondern erst mit der Aufforderung des Finanzamts zur Abgabe einer Steuererklärung nach § 31 ErbStG. Steuerberatungskosten, die dem Erben im Zusammenhang mit der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung entstehen, sind grundsätzlich als Steuerberatungskosten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG abziehbar. Der Abzug bei den Sonderausgaben ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil dieselben Aufwendungen entsprechend der Praxis der Finanzverwaltung als Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 10 Abs. 5 ErbStG beurteilt werden und daher den steuerpflichtigen Erwerb des Vermögens des Erblassers gemindert haben.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 848 Nr. 5 StB 2010 S. 59 Nr. 3 HAAAD-40066