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BFH Urteil v. - II R 54/08

Gesetze: ErbStG § 29 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 12 Abs. 1, BewG § 14 Abs. 1, BGB § 889, BGB § 1072, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Rückabwicklung einer Schenkung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage

Leitsatz

1. Nach den Grundsätzen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage kann in dem Fall, dass sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, die Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
Dabei kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten, wenn eine solche Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar ist. Voraussetzung für die Geltendmachung eines auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage gestützten Rückforderungsanspruchs ist es danach stets, dass der Umstand, auf dessen schwerwiegende Veränderung sich eine Vertragspartei beruft, überhaupt zur Geschäftsgrundlage des Vertrages geworden ist.
Grundlage eines Vertrags sind nur die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt gewordenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die der einen Partei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Partei von dem Vorhandensein oder dem Eintritt bestimmter Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien aufbaut.
2. Ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist auch das Erlöschen der Schenkungsteuer, wenn ein Geschenk wegen eines Rückforderungsrechts herausgegeben werden musste.
3. Bleibt bei Schenkung eines Grundstücks ein zugunsten des Beschenkten bestehender Nießbrauch am Grundstück bestehen, ist nur ein um den Wert des Nießbrauchs geminderter Erwerb zu versteuern. Die Steuer bemisst sich in diesem Fall nach dem Grundbesitzwert abzüglich des Kapitalwertes des Nießbrauchs im Zeitpunkt der Schenkung.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 896 Nr. 5
HFR 2010 S. 952 Nr. 9
KÖSDI 2010 S. 16995 Nr. 6
LAAAD-40069

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