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BFH Urteil v. - III R 19/07

Gesetze: InvZulG § 2, InvZulG § 5 Abs. 2

Keine erhöhte Investitionszulage für das Betreiben einer Antennengroßanlage

Leitsatz

Eine handwerklich hergestellte und gewartete Antennenanlage, deren Signale entgeltlich an Kunden übertragen werden, dient nicht der Erbringung handwerklicher Leistungen.
Durch die erhöhte Investitionszulage gemäß § 5 Abs. 2 InvZulG 1996 sollen vornehmlich die zur Ausübung des Handwerks erforderlichen Sachmittel wie z.B. Werkzeuge, Maschinen und Betriebsausstattung besonders gefördert werden, nicht aber vom Handwerker hergestellte Produkte oder von ihm gewartete Anlagen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 950 Nr. 5
QAAAD-40076

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