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BFH Urteil v. - IV R 89/06

Gesetze: AO § 125, AO § 171 Abs. 3, AO § 119, AO § 122 Abs. 2 Nr. 1, AO § 169 Abs. 1, AO § 171 Abs. 4, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, AO § 181 Abs. 1, EStG § 16

Feststellungsbescheid, der nicht alle Beteiligten enthält, ist nicht nichtig; Aufhebung des Bescheides; Drei-Tages-Frist des § 122 Abs. 2 Nr. 1

Leitsatz

1. Die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 3 AO a.F. tritt nicht ein, wenn der angefochtene Verwaltungsakt nichtig war.
Mit der Aufhebung eines Feststellungsbescheids wird dieser unanfechtbar im Sinne des § 171 Abs. 3 AO a.F. und des § 171 Abs. 4 Satz 1 AO. Eine Verlängerung der Ablaufhemmung bis zum Erlass eines neuen Bescheides tritt nach § 171 Abs. 3 Satz 3 AO a.F. nur dann ein, wenn eine gerichtliche Kassation des Erstbescheides erfolgt ist. Wird der Bescheid hingegen durch die Verwaltung aufgehoben, entfällt unmittelbar mit der Aufhebung die Ablaufhemmung.
2. Ein Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von ertragsteuerrechtlichen Besteuerungsgrundlagen ist nicht deswegen nichtig, weil er nicht alle Beteiligten enthält.
3. Ob ein Wirtschaftsgut als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen ist, richtet sich bei § 16 EStG nach der sog. funktional-quantitativen Betrachtungsweise. Unter Zugrundelegung der quantitativen Betrachtung zählt ein Wirtschaftsgut zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen, wenn in ihm erhebliche stille Reserven ruhen. Unabhängig vom Vorhandensein stiller Reserven zählen zu den wesentlichen Grundlagen eines Betriebs aber auch diejenigen Wirtschaftsgüter, die zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und besonderes Gewicht für die Betriebsführung besitzen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 818 Nr. 5
EStB 2010 S. 173 Nr. 5
BAAAD-40081

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