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BFH Beschluss v. - V B 113/08

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 118 Abs. 2, FGO § 41, BGB § 133, BGB § 157

Vertragsauslegung durch FG als Tatsacheninstanz; Abgrenzung zwischen einheitlichen und selbständigen Leistungen ist geklärt; keine Feststellungsklage für Vorfragen

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 939 Nr. 5
UR 2010 S. 414 Nr. 11
LAAAD-40082

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