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BSG Urteil v. - B 2 U 28/08 R

Gesetze: § 33 Abs 1 SGB 7, § 33 Abs 2 SGB 7, § 34 SGB 7, § 107 SGB 5, § 112 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 5, § 1 Abs 1 KHEntgG, § 7 S 1 KHEntgG, § 9 Abs 2 S 2 KHEntgG, § 11 KHEntgG, § 273 BGB, § 677 BGB, §§ 677ff BGB, § 683 BGB, § 103 SGG, § 106 Abs 3 Nr 2 SGG, § 202 SGG, § 142 ZPO

gesetzliche Unfallversicherung - stationäre Krankenhausbehandlung - Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlung - Vergütung - Verletzungsartenverfahren - D-Arzt - Behandlungs- und Vergütungsvereinbarung - Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger - Entgeltvereinbarung für Krankenhäuser - Abrechnungsprüfung - Herausgabe von Krankenunterlagen - öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag - Fälligkeit - Zurückbehaltungsrecht - gerichtliche Prüfung der medizinischen Erforderlichkeit der stationären Heilbehandlung - Übersendung der Behandlungsunterlagen ohne Einverständniserklärung des Versicherten

Leitsatz

1. Dem Krankenhausträger kann gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die stationäre Behandlung eines Versicherten ein Aufwendungsersatzanspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag zustehen.

2. Der Eintritt der Fälligkeit des Aufwendungsersatzanspruchs ist nicht von der Überlassung der Krankenunterlagen an den Unfallversicherungsträger zum Zwecke der Abrechnungsprüfung abhängig.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2010:120110UB2U2808R0

Fundstelle(n):
CAAAD-40114

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