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BGH Urteil v. - IX ZR 104/08

Gesetze: § 251 Abs 1 BGB, § 187 SGB 6, § 138 Abs 3 ZPO, § 256 ZPO

Leitsatz

1. Hat ein Rechtsanwalt in einem Scheidungsverbundverfahren bezifferte Ansprüche seines Mandanten auf Hausratsteilung geltend gemacht, kann er sich in einem später gegen ihn geführten Regressprozess nicht darauf beschränken, den Wert der Gegenstände unsubstanziiert zu bestreiten .

2. Hat ein Rechtsanwalt dem Mandanten pflichtwidrig zum Abschluss eines Vergleichs geraten, der zu einem Verlust von Versorgungsausgleichsansprüchen geführt hat, kann der Mandant lediglich die Feststellung begehren, vom Zeitpunkt der Rentenberechtigung an so gestellt zu werden, als sei dieser Betrag auf sein Versicherungskonto eingezahlt worden, wenn eine die Rente erhöhende Zahlung an den Rentenversicherungsträger nach dem Sozialversicherungsrecht nicht zulässig ist .

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2010 S. 6 Nr. 13
NJW 2010 S. 1357 Nr. 19
NJW 2010 S. 6 Nr. 15
WM 2010 S. 815 Nr. 17
JAAAD-40343

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