Zeitpunkt der Steuerentstehung bei freigebiger Zuwendung eines Kommanditanteils unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Beschenkten als Kommanditist in das Handelsregister; die bloß schuldrechtliche Beteiligung des Beschenkten als Vorstufe der Zuwendung löst keine Schenkungsteuer aus
Leitsatz
Für die Ausführung der Schenkung einer Kapitalbeteiligung an einer KG ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags zwischen Schenker und Beschenktem nur dann maßgebend, wenn der Beschenkte in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss oder rückwirkend in die Gesellschaft eintritt. Soll die Schenkung eines Kommanditanteils zwar schuldrechtlich mit Datum des Gesellschaftsvertrags, dinglich jedoch unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung als Kommanditist in das Handelsregister erfolgen, ist sie schenkungssteuerlich gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 4 BewG bis zum Bedingungseintritt nicht zu berücksichtigen. Bei der zunächst nur schuldrechtlichen Beteiligung des Beschenkten handelt es sich lediglich um eine Vorstufe der Zuwendung. Etwa aufgrund der schuldrechtlichen Beteiligung erlangte Vermögensvorteile sind schenkungsteuerlich als gesonderte freigebige Zuwendungen zu behandeln.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 900 Nr. 5 EStB 2010 S. 173 Nr. 5 GmbHR 2010 S. 615 Nr. 11 HFR 2010 S. 953 Nr. 9 KÖSDI 2010 S. 16995 Nr. 6 BAAAD-40389