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BFH Urteil v. - III R 84/07

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c, AO § 37 Abs. 2

Nachweis des ernsthaften Bemühens um einen Ausbildungsplatz durch die schriftliche Bewerbung bei der zentralen Vergabe von Studienplätzen (ZVS); Rückforderung von Kindergeld vom Leistungsempfänger bei Weiterleitung an vorrangig Berechtigten

Leitsatz

Die Ausbildungswilligkeit allein begründet keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG. Hinzukommen muss, dass sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert hat.
Die Ausbildungswilligkeit eines Kindes kann durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit, dass das Kind als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle registriert ist, durch direkte Bewerbungen an Ausbildungsstätten und ggf. den daraufhin erfolgten Zwischennachrichten oder auch Absagen nachgewiesen werden.
Kann eine Ausbildung nur zu bestimmten Zeitpunkten begonnen werden, muss sich das Kind für den nächstmöglichen Ausbildungsbeginn bewerben. Wird ein Studienplatz, wie beim Studienfach Medizin, über die ZVS zugeteilt, kann die Ausbildungswilligkeit und das Ausbildungsbemühen des Kindes durch die schriftliche Bewerbung bei der ZVS nachgewiesen werden. Lehnt die ZVS den Antrag auf Zulassung zu einem Studium ab, kann eine weiter bestehende Ausbildungswilligkeit des Kindes grundsätzlich vermutet werden, wenn es sich rechtzeitig - ggf. noch am letzen Tag der Bewerbungsfrist für den nächstmöglichen Ausbildungsbeginn - erneut um die Zuteilung eines Studienplatzes bewirbt.
Macht der nachrangig Berechtigte geltend, er habe das zu Unrecht erhaltene Kindergeld an den vorrangig Berechtigten weiter geleitet, hat die Familienkasse von einer Rückforderung abzusehen, wenn der Empfänger auf einem dafür vorgesehenen Formular den Erhalt des Kindergeldes bestätigt und erklärt, sein Anspruch auf Kindergeld sei erfüllt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 853 Nr. 5
EStB 2010 S. 214 Nr. 6
HFR 2010 S. 830 Nr. 8
QAAAD-40397

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