Zuordnung eines Leistungsbezugs zum Unternehmen; Zuordnungsregeln
gelten auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts;
bloße Überlassung von Standplätzen auf Wochenmärkten ist
keine hoheitliche Tätigkeit
Leitsatz
Ein Leistungsbezug, der sowohl unternehmerisch als auch
nichtunternehmerisch genutzt werden kann, ist dann als insgesamt für das
Unternehmen angeschafft anzusehen, wenn der Unternehmer eine entsprechende
Zuordnungsentscheidung getroffen hat. Die Zuordnungsentscheidung
zum Unternehmen ist möglich, wenn der Gegenstand im Umfang des
vorgesehenen Einsatzes für unternehmerische Zwecke in einem objektiven und
erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit
steht und diese fördern soll. Ihre Grenze findet die Freiheit bei der
Zuordnung dort, wo der Bezug einer Leistung nach den gesamten Umständen
allein für den nichtunternehmerischen Bezug bestimmt ist. In diesem Fall
muss der Unternehmer die bezogene Leistung dem nichtunternehmerischen Bereich
zuordnen. Diese Zuordnungsregeln gelten nicht nur für die unternehmerische
und nichtunternehmerische Betätigung von natürlichen Personen,
sondern auch für die der juristischen Personen des öffentlichen
Rechts. Die Beantwortung der Frage, ob eine Einrichtung des
öffentlichen Rechts im Rahmen der "öffentlichen Gewalt" - und damit
nichtunternehmerisch - tätig wird, richtet sich danach, ob sie im Rahmen
der eigens für sie geltenden öffentlich-rechtlichen Sonderregelungen
tätig wird oder ob sie Tätigkeiten unter den gleichen rechtlichen
Bedingungen ausübt wie private Wirtschaftsteilnehmer. Die
bloße Überlassung von Standplätzen auf Wochenmärkten ist
keine hoheitliche
Tätigkeit.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 957 Nr. 5 HFR 2010 S. 626 Nr. 6 KÖSDI 2010 S. 16991 Nr. 6 UR 2010 S. 368 Nr. 10 DAAAD-40400