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OFD Niedersachsen - S 0350 - 11 - St 141

Änderung von Einkommensteuerbescheiden bei einer Steuer von 0,00 EUR, wenn Besteuerungsgrundlagen außersteuerliche Bindungswirkung haben

Es kommt vor, dass Steuerpflichtige auf die korrekte Zuordnung bzw. Geltendmachung von steuermindernden Tatsachen verzichten, weil sich durch diese keine steuerliche Auswirkung ergibt. In bestimmten Fällen haben die der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Besteuerungsgrundlagen jedoch außersteuerliche Bindungswirkung. In diesen Fällen kann der Verzicht zu Nachteilen führen. Auf folgende Fälle weise ich hin:

1. Zuschlag zum Kindergeld nach § 11a BKGG a. F.

Nach § 11a Abs. 1 Satz 1 BKGG in der bis zum geltenden Fassung wird das Kindergeld für Kinder, für die dem Berechtigten der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG zusteht, um einen Zuschlag erhöht, wenn das zu versteuernde Einkommen des Berechtigten geringer ist als der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG: Das zu versteuernde Einkommen wird nach § 11a Abs. 1 Satz 2 BKGG a. F. berücksichtigt, soweit und wie es der Besteuerung zugrunde gelegt wurde.

Wendet sich der Steuerpflichtige nachträglich gegen die Höhe der Besteuerungsgrundlagen, so bitte ich, den Steuerbescheid (hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen) nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO zu ändern. Die in der genannten Vorschrift bestimmte Frist ist unbeachtlich, weil der Steu...

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