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Beschwer
Bei einer Nullfestsetzung besteht grundsätzlich keine Beschwer (, BStBl 1975 II S. 382). Etwas Anderes gilt, wenn eine Vergütung oder eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit (, BStBl 1995 II S. 134) begehrt wird oder wenn die der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Besteuerungsgrundlagen außersteuerliche Bindungswirkung haben (, BStBl 1995 II S. 537 ).
Eine zu niedrige Steuerfestsetzung kann eine Beschwer auslösen, wenn die Festsetzung sich in bindender Weise auf einem anderen rechtlichen Gebiet ungünstig auswirkt, weil der Regelungsgehalt des Steuerbescheids ausnahmsweise über die bloße Steuerfestsetzung hinausreicht. § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG verknüpft inhaltlich Steuerfestsetzungsverfahren und Steuererhebungsverfahren. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat aus diesem Grunde die Anfechtung des Einkommensteuerbescheids mit dem Ziel der Anrechnung höherer Lohnsteuerabzugsbeträge als zulässig angesehen.
Zur außersteuerlichen Bindungswirkung einer Steuerfestsetzung gebe ich darüber hinaus folgende Hinweise:
1. Zuschlag zum Kindergeld nach § 11a BKGG a. F.
Nach § 11a Abs. 1 Satz 1 BKGG in der bi...