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Ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen;
Steuerstundung und Steuererlass aus sachlichen Billigkeitsgründen (§§ 163, 222, 227 AO)
Nach Aufhebung der Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen gem. § 3 Nr. 66 EStG durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom richtet sich die ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen nach dem ( BStBl 2003 I S. 240). Gem. Rn. 8 des BMF-Schreibens bedeutet die Erhebung der Steuer auf einen nach Ausschöpfen der ertragsteuerrechtlichen Verlustverrechnungsmöglichkeiten verbleibenden Sanierungsgewinn für den Steuerpflichtigen aus sachlichen Billigkeitsgründen eine erhebliche Härte.
Ein Sanierungsgewinn ist die Erhöhung des Betriebsvermögens, die dadurch entsteht, dass Schulden zum Zwecke der Sanierung ganz oder teilweise erlassen werden. Schulden werden insbesondere erlassen
durch Erlassvertrag (§ 397 Abs. 1 BGB) oder
durch ein negatives Schuldanerkenntnis (§ 397 Abs. 2 BGB),
vgl. Rn. 2 des BMF-Schreibens.
Der Erlassvertrag kann als solcher geschlossen werden. Er kann aber auch enthalten sein in z. B. einem
außergerichtlichen Vergleich (§ 779 BGB),
gerichtlichen Vergleich,
Anwaltsvergleich (§§ 796a ff. ZPO) oder in einem
Insolvenzplan (§§ 217 ff. InsO).
Der Sanierungsgewinn entsteht grundsätzlich mit Vertragsabschluss. Ist er im gestaltenden Teil eines Insolvenzplans enthalten, so entsteht der Sanierungsgewinn mit dem Zeit...