Keine Verzinsung von zu Unrecht nicht ausgezahlten Steuerguthabens; Steuerstundungen beeinflussen die Höhe der Zinsen nach § 233a AO nicht
Leitsatz
Ein zu Unrecht nicht ausgezahltes Steuerguthaben kann weder nach § 233a AO noch nach einer anderen Vorschrift verzinst werden. Der AO lässt sich kein allgemeiner Grundsatz des Inhalts entnehmen, dass Ansprüche des Steuerpflichtigen aus dem Steuerschuldverhältnis stets zu verzinsen sind. § 233 Satz 1 AO bestimmt im Gegenteil, dass Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur verzinst werden, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Für die Zinsberechnung nach § 233a AO spielt es keine Rolle, ob und inwieweit Steuerbeträge gestundet sind.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 827 Nr. 5 HFR 2010 S. 802 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 20/2010 S. 1582 WAAAD-40690