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BFH Urteil v. - II R 39/07

Gesetze: AO § 165 Abs. 1, AO § 171 Abs. 3, AO § 171 Abs. 3a, AO § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, AO § 367 Abs. 2 Satz 2

Rechtswidriger Vorläufigkeitsvermerk erfasst den gesamten Steuerbescheid

Leitsatz

Die Änderung eines Steuerbescheides wirkt nicht nur dann zu Ungunsten des Steuerpflichtigen, wenn die Steuer heraufgesetzt wird. Eine Verböserung kann auch darin liegen, dass die verfahrensrechtliche Stellung des Steuerpflichtigen verschlechtert wird.
Die Beseitigung des Vorläufigkeitsvermerks durch das Finanzamt entspricht nur dann dem Klagebegehren des Steuerpflichtigen im Sinne von § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a letzte Alternative AO und ist deshalb nur dann zulässig, wenn dieses ausdrücklich nur auf die Beseitigung desselben gerichtet ist. Beantragt der Steuerpflichtige jedoch die Aufhebung eines Bescheides wegen eines rechtswidrigen Vorläufigkeitsvermerks insgesamt, wird dem Klagebegehren nicht etwa entsprochen, sondern die rechtliche Grundlage entzogen und die verfahrensrechtliche Lage zu Ungunsten des Steuerpflichtigen verschlechtert.
Ein Vorläufigkeitsvermerk ist wegen Unbestimmtheit rechtswidrig, wenn er auf eine Weise mehrdeutig ist, die sich nicht durch Auslegung beheben lässt.
Die gegen den Steuerbescheid insgesamt zu richtende Anfechtungsklage kann im Klageantrag auf die Beseitigung des Vorläufigkeitsvermerks beschränkt werden. Geschieht dies nicht, führt ein rechtsfehlerhafter Vorläufigkeitsvermerk zur Aufhebung des Steuerbescheids insgesamt.
Für diejenigen Steuern, bezüglich derer die Festsetzungsfrist bei Inkrafttreten des § 171 Abs. 3a AO bereits abgelaufen war, gilt § 171 Abs. 3 AO i.d.F. vor Inkrafttreten des StBereinG 1999 fort, der eine Erhöhung der festgesetzten Steuer im Einspruchsverfahren nach Ablauf der Festsetzungsfrist nicht mehr zuließ.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 821 Nr. 5
UAAAD-40695

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