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BFH Urteil v. - X R 27/05

Gesetze: HGB § 249 Abs. 1 Satz 1, HGB § 253 Abs. 3, EStG § 5 Abs. 1, EStG § 5 Abs. 4a, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 4 Abs. 2, FGO § 60 Abs. 3, FGO § 123 Abs. 1

Ermittlung des Teilwerts eines zum Umlaufvermögen gehörenden Grundstücks mit teilfertigem Gebäude; Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten

Leitsatz

Das Verbot der Bildung von Verlustrückstellungen gemäß § 5 Abs. 4a EStG lässt den Grundsatz des Vorrangs der Teilwertabschreibung für teilfertige Gebäude des Umlaufvermögens unberührt.
Berücksichtigungsfähig bei der Teilwertermittlung ist der gesamte drohende Verlust aus dem noch nicht abgewickelten Bauauftrag, begrenzt auf die Höhe der aktivierten Herstellungskosten.
Der Anwendungsbereich der Verlustrückstellung gemäß § 249 Abs. 1 HGB ist dem Grunde nach nur eröffnet, bevor aktivierungspflichtige Aufwendungen für teilfertige Wirtschaftsgüter anfallen oder nachdem eine Teilwertabschreibung des teilfertigen Erzeugnisses bis auf Null stattgefunden hat und ein weitergehender Verlust unberücksichtigt ist

Fundstelle(n):
BB 2011 S. 46 Nr. 1
BFH/NV 2010 S. 1090 Nr. 6
EStB 2010 S. 174 Nr. 5
KÖSDI 2010 S. 17019 Nr. 7
NWB-Eilnachricht Nr. 20/2010 S. 1578
ZAAAD-40984

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