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BFH Beschluss v. - I S 38, 39/09

Gesetze: GKG § 66 Abs. 1, GKG § 66 Abs. 3, GKG § 66 Abs. 8, ZPO § 42, ZPO § 44, ZPO § 45, ZPO § 51 Abs. 1

Vorschriften der ZPO über die Ablehnung von Gerichtspersonen im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz entsprechend anwendbar; keine Beschwerde gegen Entscheidung des BFH über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz

Fundstelle(n):
DAAAD-40987

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