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BFH Urteil v. - IV R 86/06

Gesetze: EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 16, EStG § 34, BGB § 242

GmbH-Anteile als notwendiges Betriebsvermögen II des Mitunternehmers; Grundsatz der Abschnittsbesteuerung

Leitsatz

Vermietet eine GmbH ihre Wohnungen vorrangig an Arbeitnehmer einer KG und geht die von den Kommanditisten beherrschte GmbH über die Vermietungstätigkeit hinaus keiner anderweitigen Tätigkeit nach, gehört die Beteiligung an der GmbH gehört zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II der Kommanditisten. Für die rechtliche Beurteilung als Sonderbetriebsvermögen ist unerheblich ob die Beteiligung bislang in der (Sonder-)Bilanz aktiviert worden war; ihre nachträgliche Aufnahme in die Bilanz ist eine berichtigende Einbuchung.
Ein zunächst zum notwendigen (Sonder-)Betriebsvermögen gehörendes Wirtschaftsgut, das später zwar seine Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen verliert, nicht aber zu notwendigem Privatvermögen wird, scheidet nicht ohne eine eindeutige Entnahmehandlung aus dem Betriebsvermögen aus (sog. geduldetes Betriebsvermögen).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 1096 Nr. 6
EStB 2010 S. 173 Nr. 5
GmbHR 2010 S. 607 Nr. 11
OAAAD-40992

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