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Umsatzsteuer;
Umsatzsteuer- und Vorsteuerberichtigung bei
Änderung der Bemessungsgrundlage
Behandlung von Guthaben
aus der Verbrauchsabrechnung bei Energie- und
Wasserversorgungsunternehmen
1. Allgemeines
Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Im Gegenzug ist auch der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen. Die Berichtigungen sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist (§ 17 Abs. 1 S. 7 UStG).
Nach der bisherigen Rechtsprechung ( BStBl 1996 II S. 206) war der für eine Lieferung geschuldete Steuerbetrag bereits in dem Besteuerungszeitraum zu berichtigen, in dem eine Vereinbarung über die Herabsetzung des Kaufpreises geschlossen worden war. So wird im A 223 Abs. 2 S. 3 UStR unter Hinweis auf das genannte BFH-Urteil ausgeführt, dass sich das Entgelt bereits im Zeitpunkt der Vertragsänderung mindert.
Inzwischen hat sich die BFH-Rechtsprechung geändert.
Nach dem BStBl 2009 II S. 250 mindert sich die Bemessungsgrundlage gem. § 17 Abs. 1 S. 1 UStG nur, soweit das Entgelt tatsächlich zurückgezahlt wird und zwar in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Rückgewähr erfolgt.
Demzufolge kann die Bemessungsgrundlage nicht mehr durch bloße Vereinbarung, sondern nur durch tatsächliche Rü...