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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 1 K 2338/08

Gesetze: EStG 2006 § 10 Abs. 1 Nr. 9; GG Art. 7 Abs. 4

Sonderausgabenabzug für Schuldgeldzahlungen an Berufsfachschule

Leitsatz

Eine Ersatzschule im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG 2006 liegt nur vor, wenn die Schule gemäß Art. 7 Abs. 4 GG oder als Ersatzschule eigener Art nach Landesrecht genehmigt oder erlaubt ist und sie nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen soll.

Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 338 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 20/2010 S. 1578
VAAAD-41055

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