1. Kommt es während des Insolvenzverfahrens zu einem Betriebsübergang, hat der Insolvenzverwalter für die während des Insolvenzverfahrens erworbenen Anwartschaften all derjenigen einzustehen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aber vor dem Betriebsübergang ausgeschieden sind, oder die von einem Betriebsübergang nicht erfasst werden oder einem Betriebsübergang gemäß § 613a Abs. 6 BGB widersprochen haben. Diese Anwartschaften kann der Insolvenzverwalter unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 BetrAVG abfinden.
2. Für eine vollständige Einstellung der Betriebstätigkeit reicht es aus, wenn die Schuldnerin selbst keine gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeiten mehr entfaltet.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2010 S. 115 Nr. 3 DB 2010 S. 1018 Nr. 18 DB 2010 S. 16 Nr. 17 DStR-Aktuell 2010 S. 17 Nr. 18 NJW 2010 S. 1835 Nr. 25 NWB-Eilnachricht Nr. 2/2010 S. 95 StuB-Bilanzreport Nr. 13/2010 S. 520 ZIP 2010 S. 897 Nr. 18 GAAAD-41167