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BAG Urteil v. - 3 AZR 995/08

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob sich die Betriebsrente des Kläger so berechnet, als würden auf ihn für Beschäftigungszeiten seit dem 1. Juli 1993 dieselben Regeln angewandt werden wie für Angestellte. Die Beklagten begehren hilfswiderklagend die Feststellung, dass dem Kläger im Falle der Gleichbehandlung mit Angestellten einmalige Kapitalleistungen für Lohnempfänger nicht zustehen bzw. dass er sich derartige Kapitalzahlungen auf seine Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung anrechnen lassen muss.

Fundstelle(n):
StBW 2010 S. 187 Nr. 4
HAAAD-41171

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