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BGH Urteil v. - XI ZR 93/09

Gesetze: § 32 ZPO, § 826 BGB, § 830 BGB

Internationale Zuständigkeit: Klage gegen einen ausländischen Broker wegen bedingt vorsätzlicher Beihilfe zu einer sittenwidrigen Schädigung von Kapitalanlegern durch einen inländischen Terminoptionsvermittler

Leitsatz

1. Deutsche Gerichte sind international zuständig für Klagen gegen ausländische Broker, die Beihilfe zu einer im Inland begangenen unerlaubten Handlung leisten .

2. Ein ausländischer Broker beteiligt sich bedingt vorsätzlich an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung von Kapitalanlegern durch einen inländischen Terminoptionsvermittler, wenn er diesem ohne Überprüfung seines Geschäftsmodells bewusst und offenkundig den unkontrollierten Zugang zu ausländischen Börsen eröffnet .

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2010 S. 1033 Nr. 18
BB 2010 S. 645 Nr. 10
DB 2010 S. 8 Nr. 16
DB 2010 S. 894 Nr. 16
DStR-Aktuell 2010 S. 13 Nr. 11
DStR-Aktuell 2010 S. 17 Nr. 18
NWB-Eilnachricht Nr. 11/2010 S. 808
RIW 2010 S. 391 Nr. 6
WM 2010 S. 749 Nr. 16
ZIP 2010 S. 786 Nr. 16
IAAAD-41204

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