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BGH Urteil v. - I ZR 158/07

Gesetze: § 45 S 1 InsO, § 47 InsO, § 85 InsO, § 86 Abs 1 Nr 3 InsO, § 174 Abs 2 InsO, § 180 Abs 2 InsO, § 3 UWG, § 4 Nr 9 Buchst c UWG, § 8 Abs 1 UWG, § 9 S 1 UWG, § 139 Abs 1 ZPO, § 240 ZPO

Wettbewerbsrecht: Aufnahme eines gegen den Insolvenzschuldner gerichteten Unterlassungsrechtsstreits wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts durch den Insolvenzverwalter; Wiederholungsgefahr in der Person des Insolvenzverwalters bei Betriebsfortführung - Modulgerüst II

Leitsatz

Modulgerüst II

1. Bei einem gegen den Insolvenzschuldner gerichteten gesetzlichen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts des Klägers oder wegen eines Wettbewerbsverstoßes handelt es sich um einen Passivprozess i.S. des § 86 InsO (Aufgabe von Ia ZR 144/63, GRUR 1966, 218 - Dia-Rähmchen III). Der durch Insolvenzeröffnung unterbrochene Rechtsstreit ist in analoger Anwendung des § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufzunehmen.

2. Wettbewerbswidrige Handlungen des Insolvenzschuldners, seiner Mitarbeiter oder Beauftragten begründen in der Person des Insolvenzverwalters keine Wiederholungsgefahr, auch wenn dieser den Betrieb des Insolvenzschuldners fortführt .

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2010 S. 1097 Nr. 19
DB 2010 S. 8 Nr. 16
DB 2010 S. 953 Nr. 17
NJW 2010 S. 8 Nr. 18
NJW-RR 2010 S. 1053 Nr. 15
YAAAD-41229

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