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BFH Beschluss v. - I B 32/09

Gesetze: EStG § 3 Nr. 40, EStG § 20 Abs.1 Nr. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 34, KStG § 14, KStG § 16, KStG § 27, UmwStG § 21

Bindung an eine Steuerbescheinigung i.S. des § 27 KStG; Ausschüttung einer garantierten Dividende an den Minderheitsgesellschafter bei Ergebnisabführungsvertrag

Leitsatz

1. Eine Steuerbescheinigung im Sinne des § 27 Abs. 3 KStG 2002 erbringt jedenfalls Beweis darüber, dass an den Anteilseigner der in der Bescheinigung genannte Betrag ausgeschüttet wurde und inwieweit dieser Betrag aus dem steuerlichen Einlagekonto stammt. Die bloße Behauptung, die Bescheinigung sei falsch, ist nicht geeignet, diesen Beweis zu erschüttern. Solange keine abweichende Bescheinigung vorgelegt wird, kann regelmäßig von der Richtigkeit der Bescheinigung ausgegangen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn in vollem Umfang eine Einlagenrückgewähr bescheinigt wird.
2. Garantiert der Organträger im Ergebnisabführungsvertrag mit der Organgesellschaft deren Minderheitsgesellschafter eine Dividende, handelt es sich insoweit um Einkommen der Organgesellschaft, das an den Minderheitsgesellschafter ausgeschüttet wird. Auch bei zivilrechtlich wirksamen Ergebnisabführungsverträgen, die den Vorgaben des § 14 KStG 2002 nicht entsprechen, sind die von der Obergesellschaft an außenstehende Gesellschafter geleisteten Vergütungen Einkommen der Organgesellschaft.
3. Es ist nicht zweifelhaft und daher nicht von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 115 FGO, dass die Rechtsfolgen des § 21 Abs. 1 UmwStG 1995 gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UmwStG 1995 bei Ausschüttungen von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 KStG 2002 eintreten. Nur soweit die Bezüge die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG 2002 erfüllen, also Kapitaleinnahmen darstellen, tritt die Rechtsfolge nicht ein.

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Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 1128 Nr. 6
GAAAD-41329

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