Änderung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheides nach § 174 Abs. 3 AO; Einbringung von Grundstücken des Betriebsvermögens in eine vermeintlich gewerblich geprägte GmbH Co. GbR
Leitsatz
Zur Anwendung des § 174 Abs. 3 AO auf Fälle, in denen eine Entnahmebesteuerung aufgrund rechtsfehlerhafter Würdigung einer GbR als gewerblich geprägte Personengesellschaft bei Entnahme eines Grundstücks aus dem Betriebsvermögen und dessen Überführung in das Betriebsvermögen der GbR unterblieben ist. § 174 Abs. 3 AO setzt eine alternative Berücksichtigung eines bestimmten Sachverhalts in dem einen oder dem anderen Steuerbescheid (Feststellungsbescheid) voraus. Der Sachverhalt muss identisch sein. Das Tatbestandsmerkmal des bestimmten Sachverhalts ist in § 174 AO einheitlich auszulegen; deshalb können für § 174 Abs. 3 Satz 1 AO auch die für § 174 Abs. 4 Satz 1 AO in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten Auslegungsgrundsätze herangezogen werden. Danach ist unter einem bestimmten Sachverhalt der einzelne Lebensvorgang zu verstehen, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft; darunter fällt nicht nur die einzelne steuererhebliche Tatsache oder das einzelne Merkmal, sondern auch der einheitliche, für die Besteuerung maßgebliche Sachverhaltskomplex. Es muss sich um denselben Lebensvorgang handeln, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft. Ein "bestimmter" identischer Sachverhalt im Sinne des § 174 Abs. 3 Satz 1 AO setzt auch voraus, dass die tatsächlichen Umstände, die das Finanzamt seiner Beurteilung zugrunde legt, diesem in ihren wesentlichen Ausprägungen hinreichend bekannt sind. Allein die Erwartung des Finanzamts, die stillen Reserven seien irgendwann aufgrund irgendeines Sachverhalts zu erfassen, rechtfertigt die Anwendbarkeit des § 174 Abs. 3 AO nicht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 1073 Nr. 6 RAAAD-41334