Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung; Gestaltungsfreiheit von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Leitsatz
Nicht laufend gezahlter Arbeitslohn ist in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zugeflossen ist. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung oder eines Teilbetrags einer solchen beim Arbeitnehmer gestalten, indem sie deren ursprünglich vorgesehene Fälligkeit vor ihrem Eintritt auf einen späteren Zeitpunkt verschieben. Zwischen Betriebsvereinbarung und einzelvertraglicher Regelung gilt grundsätzlich das Günstigkeitsprinzip. Vergleichbar .
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 1089 Nr. 6 StuB-Bilanzreport Nr. 13/2010 S. 510 MAAAD-41340