Anrechnung der Genossenschaftsanteile auf die Wohnungseigenheimzulage; Anrechnung der Kinderzulage für Genossenschaftsanteile
Leitsatz
Die gemäß § 9 Abs. 2 Satz 4 EigZulG vorzunehmende Anrechnung des für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen in Anspruch genommenen Betrags erfolgt unabhängig davon, in welcher zeitlichen Reihenfolge die zu fördernde Wohnung hergestellt bzw. angeschafft und der Genossenschaftsanteil angeschafft worden sind. Wird die Anschaffung des Genossenschaftsanteils zeitlich nach der Anschaffung der Wohnung gefördert, ist der die Wohnung betreffende Zulagenbescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern. Die Anrechnung der Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 6 EigZulG ist kindbezogen vorzunehmen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 1087 Nr. 6 HFR 2010 S. 805 Nr. 8 GAAAD-41342