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OFD Frankfurt am Main - S 2745 A - 23 - St 54

Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags bei fehlender Veranlagung für das Verlustentstehungsjahr


Anwendung des – Aufhebung des (BStBl 2007 I S. 825)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das ( BStBl 2007 I S. 825) vor dem Hintergrund des aufgehoben.

Dieses Schreiben wird im BStBl veröffentlicht.

Zusatz der OFD:

Damit ist das o. g. BFH-Urteil, das ebenfalls im BStBl veröffentlicht werden soll, uneingeschränkt anwendbar. Dies bedeutet, dass § 10d Abs. 4 S. 6 in der Fassung des JStG 2007 bei Eintritt der Feststellungsverjährung – ohne Berücksichtigung der Wirkung des § 181 Abs. 5 AO – vor dem Inkrafttreten des JStG 2007 nicht anwendbar ist und eine erstmalige Verlustfeststellung auch dann noch – zeitlich unbegrenzt – möglich ist, wenn die Körperschaftsteuerveranlagung für das Verlustentstehungsjahr nicht durchgeführt wurde oder wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist bzw. Ablaufs der Antragsfrist gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG a. F. nicht mehr durchgeführt werden kann. § 181 Abs. 5 AO bleibt weiterhin uneingeschränkt anwendbar.

Die Verlustfeststellungserklärung ist auf amtlichem Vordruck abzugeben (§ 181 Abs. 1 i. V. m. § 150 Abs. 1 AO und § 51 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. c EStG. Dem Antrag ist eine Aufstellung über die Zusammensetzung des geltend gemachten Verlustes beizufügen, die einzelnen Positionen sind nachzuweisen oder glaubhaft ...

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