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OFD Rheinland - S 2745 - 1007 - St 131

Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c KStG Anwendung der Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG

Durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom ist § 8c KStG um eine Sanierungsklausel (§ 8c Abs. 1a KStG) ergänzt worden. Diese zunächst nur für Anteilserwerbe vor dem anwendbare Regelung gilt nach der Änderung durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom zeitlich unbefristet.

Zur Anwendung des § 8c Abs. 1a KStG nehme ich wie folgt Stellung:

I. Allgemeines

1 Nach § 8c Abs. 1a Satz 1 KStG ist ein Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebs der Körperschaft unbeachtlich. Der Gesetzgeber definiert die Sanierung als eine Maßnahme, die darauf gerichtet ist, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern oder zu beseitigen und zugleich die wesentlichen Betriebsstrukturen zu erhalten (§ 8c Abs. 1a Satz 2 KStG).

2 Erfüllt ein Beteiligungserwerb die Voraussetzungen der Sanierungsklausel, bleibt er bei der Anwendung des § 8c Abs. 1 KStG unberücksichtigt. Der Beteiligungserwerb löst dann weder einen anteiligen oder vollständigen Verlustuntergang aus, noch ist er mit anderen innerhalb der Fünfjahresfrist des § 8c Abs. 1 KStG erfolgten Anteilserwerben zusammenzurechnen.

3 Die Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG ist auf jeden Beteiligungserwerb i. S. d. § 8c Abs. 1 KStG anwendbar, d. h. sie kommt dem Grunde nach auch bei ei...BStBl 2008 I S. 736

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