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SGB XI § 142

Sechzehntes Kapitel: Überleitungs- und Übergangsrecht

Erster Abschnitt: Regelungen zur Rechtsanwendung im Übergangszeitraum, zur Überleitung in die Pflegegrade, zum Besitzstandsschutz für Leistungen der Pflegeversicherung sowie Übergangsregelungen im Begutachtungsverfahren im Rahmen der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs

§ 142 Übergangsregelungen im Begutachtungsverfahren

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