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BAG Urteil v. - 4 AZR 644/08

Gesetze: § 1 TVG

Auslegung einer tariflichen Entgeltsicherungsklausel - § 11 Abs 6 ERTV Deutsche Telekom AG - Wechsel von sog. Nichtvertriebstätigkeit in eine Vertriebstätigkeit

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Entgeltstufe für die Vergütung der Klägerin nach einem Entgeltgruppenwechsel. Die gewerkschaftlich organisierte Klägerin war bis zum 24. Juni 2007 bei der Beklagten zu 1) und deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis galt kraft beiderseitiger Tarifbindung der Entgeltrahmentarifvertrag der Deutschen Telekom AG idF vom 7. Juni 2006 (ERTV) und der Entgelttarifvertrag der Deutschen Telekom AG idF vom 7. Juni 2006 (ETV) . Bis zum Ende des Monats November 2006 arbeitete die Klägerin in der Privatkundenniederlassung N der Beklagten zu 1). Sie erhielt eine Vergütung nach der Entgelttabelle für Arbeitnehmer, die nicht in Vertriebsfunktionen beschäftigt sind (Entgeltgruppen T) , nach der Entgeltgruppe T 4, Gruppenstufe 4, der Anlage 1b zu § 2 Abs. 1 ETV. Ab dem 1. Dezember 2006 wurde die Klägerin infolge einer Organisationsmaßnahme der Beklagten zu 1) auf dem Arbeitsplatz „Accounter Vertrieb/Kundenbetreuung Platin“ beschäftigt. Die Beklagte zu 1) ordnete diese Tätigkeit der Klägerin den Entgelttabellen für Arbeitnehmer, die in Vertriebsfunktionen beschäftigt sind (Entgeltgruppen V), und dabei der Entgeltgruppe V 2, Gruppenstufe 1, der Anlage 2b zu § 3 Abs. 1 ETV zu. Eine Bewertung der Tätigkeit der Klägerin durch die tariflich vorgesehene Bewertungskommission fand nicht statt.

Fundstelle(n):
DB 2010 S. 2342 Nr. 42
UAAAD-42036

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