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BGH Urteil v. - IX ZR 57/09

Gesetze: § 133 Abs 1 InsO, § 134 Abs 1 InsO, § 286 ZPO

(Insolvenzanfechtung: Nachträgliche Bestellung einer Sicherung für eine Forderung aus unerlaubter Handlung als Anfechtungsgrund; tatrichterliche Gesamtwürdigung des Beweisanzeichens der Inkongruenz im Rahmen des Nachweises des Benachteiligungsvorsatzes) 

Leitsatz

1. Die nachträgliche Bestellung einer Sicherung durch den Schuldner für eine Verbindlichkeit aus einer von ihm begangenen unerlaubten Handlung stellt eine entgeltliche Leistung dar; gleiches gilt für die Verstärkung des Anspruchs durch Schuldanerkenntnis .

2. Das Beweisanzeichen der Inkongruenz ist gegeben, wenn der Schuldner nach Vornahme einer unerlaubten Handlung dem Gläubiger für die dadurch begründete Schadensersatzforderung eine Sicherung gewährt. Es bedarf der tatrichterlichen Gesamtwürdigung, ob das Beweisanzeichen der Inkongruenz im konkreten Fall geeignet ist, den Nachweis eines Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners und seiner Kenntnis bei dem Anfechtungsgegner zu erbringen .

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2010 S. 6 Nr. 17
DB 2010 S. 950 Nr. 17
NJW 2010 S. 8 Nr. 20
NJW-RR 2010 S. 1428 Nr. 20
WM 2010 S. 851 Nr. 18
ZIP 2010 S. 841 Nr. 17
YAAAD-42078

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