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BGH Beschluss v. - V ZB 159/09

Gesetze: § 544 Abs 2 S 3 ZPO, § 574 Abs 2 ZPO, § 575 Abs 3 Nr 2 ZPO, Art 3 Abs 1 GG

Rechtsbeschwerdezulassung: Anforderungen an die Substanziierung der Zulassungsgründe

Leitsatz

Ebenso wenig wie bei der Darlegung von Zulassungsgründen (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO) genügt es dem Darlegungserfordernis nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, wenn die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO durch eingestreute Klammerzusätze wie etwa "(Art. 3 Abs. 1 GG)" oder durch schlagwortartige Formulierungen geltend gemacht werden; der Beschwerdeführer muss den Zulassungsgrund bzw. die Zulässigkeitsvoraussetzung nicht nur benennen, sondern auch zu den jeweiligen Voraussetzungen substanziiert vortragen .

Fundstelle(n):
NJW 2010 S. 10 Nr. 19
NJW-RR 2010 S. 784 Nr. 11
RAAAD-42105

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