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BFH Urteil v. - I R 56/09

Gesetze: KStG § 8 Abs. 4, FGO § 82, FGO § 118 Abs. 2, ZPO § 404, ZPO § 412

Ausschluss des Verlustabzugs gemäß § 8 Abs. 4 KStG; überwiegend neues Betriebsvermögen i.S. des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG

Leitsatz

Überwiegend neues Betriebsvermögen im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1999 liegt vor, wenn das zugegangene Aktivvermögen den Bestand des vorher vorhandenen Restaktivvermögens übersteigt. Dies ist anhand einer gegenständlichen Betrachtungsweise zu ermitteln; eine Verrechnung von Zu- und Abgängen zu einem betragsmäßigen Saldo ist nicht vorzunehmen.
Offen bleibt die Rechtsfrage, ob zum Betriebsvermögen im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1999 auch nach § 5 Abs. 2 EStG 1997 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG 1999 nicht bilanzierte immaterielle Wirtschaftsgüter und hierbei insbesondere ein originärer Firmenwert gehören.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 1123 Nr. 6
GmbHR 2010 S. 654 Nr. 12
FAAAD-42148

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