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BFH Beschluss v. - VII R 37/08

Gesetze: AO § 37 Abs. 2

Aufteilung des Rückzahlungsbetrags bei zusammen veranlagten Ehegatten, wenn der Rechtsgrund für die Erstattung später wegfällt

Leitsatz

Wurde zusammen veranlagten Ehegatten Einkommensteuer erstattet, die im Wege des Steuerabzugs vom Arbeitslohn oder von den Kapitalerträgen eines der Ehegatten einbehalten worden ist, sind die auf diese Weise geleisteten Vorauszahlungen auf Rechnung des betreffenden Arbeitnehmers bzw. Kapitalertragsgläubigers abgeführt worden, so dass sich die Höhe des Erstattungsanspruchs jedes Ehegatten grundsätzlich nach dem Verhältnis der bei den Ehegatten jeweils einbehaltenen Abzugsbeträge bestimmt.
Nach dem selben Verhältnis bestimmt sich auch die Höhe der Rückzahlung durch die Erstattungsempfänger, wenn später der entsprechende Steuerbescheid als Rechtsgrund der Erstattung entfällt.
Dass das Finanzamt Erstattungsbeträge mit befreiender Wirkung auf das hierfür in der Steuererklärung der Eheleute bezeichnete Konto überweisen kann, selbst wenn nur einer der Ehegatten insoweit verfügungsberechtigt ist, ändert nichts an der für jeden der Ehegatten in der jeweiligen Höhe bestehenden Erstattungsberechtigung.

Fundstelle(n):
AO-StB 2010 S. 208 Nr. 7
BFH/NV 2010 S. 1078 Nr. 6
FAAAD-42161

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